Kostenlose Bürgerberatung mit Fachanwältin für Sozialrecht Marinova Jeden Dienstag von 07.00 - 08.00 Uhr und Donnerstag von 17.00 - 18.30 Uhr bei den Köpenicker Rechtsanwälten, Borgmannstraße 4, 12555 Berlin
Kostenlose Bürgerberatung mit Fachanwältin für Sozialrecht MarinovaJeden Dienstag von 07.00 - 08.00 Uhr und Donnerstag von 17.00 - 18.30 Uhrbei den Köpenicker Rechtsanwälten, Borgmannstraße 4, 12555 Berlin 

Newsfeed

 

 

 

An dieser Stelle möchten wir Sie über aktuelle, interessante Rechtssprechungen informieren

18.04.2016

 

Prämie für Weiterbildungsmaßnahmen

 

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss  oder Langzeitarbeitslose einen besseren Zugang zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung erhalten. Bei Bedarf wird zunächst Zugang zu Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen (Schreiben, Rechnen und Lesen) geschaffen um damit den Grundstein zur erfolgreichen Teilnahme einer abschlussbezogenen Weiterbildung zu legen. Als Motivation wird den Teilnehmern beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von bis zu 1.500,00 EUR in Aussicht gestellt.

05.04.2016

 

Laktoseintoleranz rechtfertigt keine höheren Leistungen für Hartz IV-Empfänger
 
Das Sozialgericht Darmstadt vertritt die Auffassung, dass Laktoseintoleranz zwar einer besonderen Ernährung bedarf, diese jedoch keine höheren Kosten verursache. Eine "nicht besonders schwere" Laktoseintoleranz erfordere lediglich das Weglassen einiger Produkte. Ferner würden auch in vielen Discountern günstige laktosefreie Produkte angeboten. Teure laktosefreie Produkte (zum Beispiel laktosefreie Schokolade) würden den Anspruch auf höhere Leistungen nicht rechtfertigen. (SG Darmstadt | S 20 AS 331/14)

 

24.03.2016

 

Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugung übernehmen, weil sie zu spät entschieden hat

 

Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf muss eine Krankenkasse nach § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V über einen Leistungsantrag spätestens innerhalb von drei Wochen, ausnahmsweise innerhalb von fünf Wochen,  entscheiden. Meldet sich die Krankenkasse innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung als genehmigt. (SG Düsseldorf 27. Kammer | S 27 KR 371/15)

21.03.2016

 

ALG II: Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses können zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gehören

 

LSG NSB, Urteil vom 06.10.2015 – L 6 AS 1349/13 –

Revision anhängig beim Bundessozialgericht

 

Übernehmen Jobcenter die Kosten für einen Umzug, so gilt dies auch für die Umstellung von Telefon und Internet sowie für einen Nachsendeauftrag bei der Post. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Oktober 2015 entschieden. Das Urteil wurde neulich veröffentlicht.

 

Geklagt hatte ein Mann, der nach der Trennung von seiner Ehefrau umgezogen war. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hatte er eine Zusicherung des Jobcenters erhalten, dass die Kosten des Umzugs übernommen werden. Das Jobcenter bezahlte die Kosten für ein Umzugsunternehmen. Für die Kosten der Umstellung von Internet und Telefon sowie des Nachsendeantrags wollte das Jobcenter nicht aufkommen.

 

Das Sozialgericht entschied, dass auch diese Aufwendungen zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinne gemäß § 22 Abs. 6 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) zählen und daher vom Jobcenter zu bezahlen sind wenn es den Umzug selbst für erforderlich erachtet hat und die neue Wohnung angemessen ist.

 

Es handelt sich hier zwar weder um Transportkosten für den Umzug noch um sonstige, direkt mit dem Wohnungswechsel zusammenhängende Aufwendungen. Diese Kosten gehen aber geradezu zwangsläufig mit einem Umzug einher, werden unmittelbar durch diesen veranlasst und sind auch notwendig, um die postalische und telefonische Erreichbarkeit des Antragstellers zu gewährleisten und sicherzustellen.

 

Der Begriff der Umzugskosten wird in der Sozialgerichtsbarkeit allerdings eng ausgelegt. Hierauf wies das LSG ausdrücklich hin und fügte hinzu, dass das Bundessozialgericht (BSG) bislang noch nicht zur Einstufung der die hier streitigen Kosten entschieden habe. Nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung kommen als Umzugskosten Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten, Verpflegung der Hilfskräfte, Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung in Betracht.

 

Die vorgenannte Aufzählung der Einzelpositionen der zu übernehmenden Umzugskosten ist jedoch nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die um weitere Positionen erweitert werden kann. Das BSG hat bereits anerkannt, dass zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die unmittelbaren Transportkosten zählen: in der Vergangenheit hat es beispielsweise auch die Kosten einer Sperrmüllentsorgung dazugerechnet.

 

Gegen das Urteil wurde Revision beim BSG eingelegt. Das Verfahren ist unter B 14 AS 58/15 R anhängig.

21.03.2016, Mariyana Marinova

 

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 17.03.2016

 

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© hilfe-bei-hartz4.de