18.04.2016
Prämie für Weiterbildungsmaßnahmen
Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss oder Langzeitarbeitslose einen besseren Zugang zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung erhalten. Bei Bedarf wird zunächst Zugang zu Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen (Schreiben, Rechnen und Lesen) geschaffen um damit den Grundstein zur erfolgreichen Teilnahme einer abschlussbezogenen Weiterbildung zu legen. Als Motivation wird den Teilnehmern beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von bis zu 1.500,00 EUR in Aussicht gestellt.
05.04.2016
24.03.2016
Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugung übernehmen, weil sie zu spät entschieden hat
Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf muss eine Krankenkasse nach § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V über einen Leistungsantrag spätestens innerhalb von drei Wochen, ausnahmsweise innerhalb von fünf Wochen, entscheiden. Meldet sich die Krankenkasse innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung als genehmigt. (SG Düsseldorf 27. Kammer | S 27 KR 371/15)
21.03.2016
ALG II: Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses können zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gehören
LSG NSB, Urteil vom 06.10.2015 – L 6 AS 1349/13 –
Revision anhängig beim Bundessozialgericht
Übernehmen Jobcenter die Kosten für einen Umzug, so gilt dies auch für die Umstellung von Telefon und Internet sowie für einen Nachsendeauftrag bei der Post. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Oktober 2015 entschieden. Das Urteil wurde neulich veröffentlicht.
Geklagt hatte ein Mann, der nach der Trennung von seiner Ehefrau umgezogen war. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hatte er eine Zusicherung des Jobcenters erhalten, dass die Kosten des Umzugs übernommen werden. Das Jobcenter bezahlte die Kosten für ein Umzugsunternehmen. Für die Kosten der Umstellung von Internet und Telefon sowie des Nachsendeantrags wollte das Jobcenter nicht aufkommen.
Das Sozialgericht entschied, dass auch diese Aufwendungen zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinne gemäß § 22 Abs. 6 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) zählen und daher vom Jobcenter zu bezahlen sind wenn es den Umzug selbst für erforderlich erachtet hat und die neue Wohnung angemessen ist.
Es handelt sich hier zwar weder um Transportkosten für den Umzug noch um sonstige, direkt mit dem Wohnungswechsel zusammenhängende Aufwendungen. Diese Kosten gehen aber geradezu zwangsläufig mit einem Umzug einher, werden unmittelbar durch diesen veranlasst und sind auch notwendig, um die postalische und telefonische Erreichbarkeit des Antragstellers zu gewährleisten und sicherzustellen.
Der Begriff der Umzugskosten wird in der Sozialgerichtsbarkeit allerdings eng ausgelegt. Hierauf wies das LSG ausdrücklich hin und fügte hinzu, dass das Bundessozialgericht (BSG) bislang noch nicht zur Einstufung der die hier streitigen Kosten entschieden habe. Nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung kommen als Umzugskosten Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten, Verpflegung der Hilfskräfte, Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung in Betracht.
Die vorgenannte Aufzählung der Einzelpositionen der zu übernehmenden Umzugskosten ist jedoch nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die um weitere Positionen erweitert werden kann. Das BSG hat bereits anerkannt, dass zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die unmittelbaren Transportkosten zählen: in der Vergangenheit hat es beispielsweise auch die Kosten einer Sperrmüllentsorgung dazugerechnet.
Gegen das Urteil wurde Revision beim BSG eingelegt. Das Verfahren ist unter B 14 AS 58/15 R anhängig.
21.03.2016, Mariyana Marinova
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 17.03.2016